Telearbeit
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Beschäftigungsformen von TelearbeiterInnen 

Telearbeit kann in unterschiedlichen Beschäftigungs- bzw. Rechtsformen praktiziert werden. Der Bogen spannt sich von ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, freien MitarbeiterInnen bis zu Selbstständigen. Arbeitsrechtlich sind diese denkbaren Beschäftigungsverhältnisse höchst unterschiedlich geschützt. Dennoch besteht für den Arbeitgeber keine "Wahlfreiheit" zwischen den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben Vorgaben dazu entwickelt, unter welchen Voraussetzungen welche Tätigkeit zu welchem Rechtsstatus zu zähen ist. Allein der Wunsch eines Unternehmens mittels Outsourcing-Programmen und den Möglichkeiten der Telearbeit die ArbeitnehmerInnen in Vertragskonstruktionen nach dem Heimarbeitergesetz zu drängen oder sie zu Selbständigen zu machen, reicht also nicht aus, einen Statuswechsel zu bewerkstelligen. Sie bleiben ArbeitnehmerInnen, wenn sie anderen gegenüber zur unselbständigen Arbeit verpflichtet sind. Die Rechtsprechung hat die Aussage "im Dienst eines anderen" den sogenannten "Grad der persönlichen Abhängigkeit" näher definiert. Folgende Merkmale sind Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit:

  • die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit,
  • die Bestimmung von Arbeitsort und -zeit durch den Auftraggeber,
  • das Vorliegen der Eingliederung in den Betrieb oder in die betriebliche Organisation,
  • die Bindung an einen festen Arbeitgeber,
  • die Gleichbehandlung mit anderen ArbeitnehmerInnen und
  • die Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung.

Die folgende Übersicht beschreibt Unterschiede und Charakter der Rechtsformen.

Rechtsverhältnis: Arbeitnehmer Anmerkungen:
"Telearbeit wird in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, also in Arbeitnehmereigenschaft erbracht, wenn der Telearbeitnehmer in seiner Tätigkeit persönlich abhängig ist, das heißt, daß die Bestimmung über Arbeitszeit, die Anordnung von Überstunden, die Gewährung von Urlaub und Freizeit, die Entscheidung darüber, ob und wie eine Anwesenheitskontrolle durchgeführt werden soll und die Festlegung des Inhalts seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber erfolgt" (BMWi, Telearbeit).

Die Zunahme der Telearbeit in den letzten Jahren erfolgte überwiegend in diesem Status.
Rechtsverhältnis: Heimarbeit Anmerkungen:
Grundlage ist der Arbeitsvertrag, er sichert die Anwendung aller geltenden Tarifverträge und des Arbeitsrechts.

"Heimarbeiter im Sinne dieses (Heimarbeits-) Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (...) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt." (HAG § 2)

  • Das Gesetz definiert die Zeitsouveränität als wichtige Voraussetzung für das Vorliegen von Heimarbeit.
  • Heimarbeit unterliegt der Pflicht zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
  • Für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist der/die Heimarbeitende allein verantwortlich.
  • Kündigungsschutz: in den ersten vier Wochen kann zum jeweils nächsten Tag gekündigt werden, danach verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen.
Teleheimarbeit ist eine irreführende Bezeichnung: nur in seltenen Fällen ist sie Heimarbeit nach den Gesetzeskriterien (einfache, gleichbleibende Tätigkeiten).

Wenn Lage und Dauer der Arbeitszeit, auch nur teilweise vorgeschrieben wird, liegt keine Heimarbeit vor.
Rechtsverhältnis: Selbstständigkeit / freie Mitarbeit Anmerkungen:
Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei wählen kann. TelearbeiterInnen, die ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiter oder selbstständige Unternehmer anbieten, schließen in der Regel einen Werk- oder Dienstvertrag ab. Folgende Merkmale charakterisieren diesen Status:

  • Sie arbeiten auf Rechnung und bekommen die vertraglich vereinbarten Honorare in voller Höhe ausbezahlt.
  • Sie müssen selbst für Renten- und Krankenversicherung sorgen.
  • Sie werden nicht in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
  • Sie müssen sich gegen Arbeitsunfälle selbst versichern.
  • Sie müssen die Vertragsbedingungen und Honorare frei aushandeln.
  • Sie haben keinen Kündigungsschutz, keinen bezahlten Urlaub und keinen Anspruch auf Krankengeld vom Auftraggeber.


Sich selbstständig zu machen, setzt voraus, die Marktchancen gründlich zu prüfen Auf jeden Fall abzuraten ist, wenn ArbeitnehmerInnen angeboten wird, die bisherige Leistungen "frei" zu erbringen. Hier besteht die Gefahr, das Betriebsrisiko einseitig den Erwerbstätigen zu überantworten und den bisherigen Schutz abzubauen.


 
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