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(Betrieblicher) Datenschutz und Telearbeit 

Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich
An den Datenschutz bei der Telearbeit werden gleiche Anforderungen gestellt wie im Betrieb. Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten bei Telearbeit sind jedoch noch nicht sehr verbreitet, Erfahrungsaustausch ist notwendig.

Im Rahmen von Telearbeitsprojekten werden zwangsläufig auch sensible Daten außerhalb des geschützten Stammbetriebes verarbeitet. Personenbezogene Daten von Kunden oder MitarbeiterInnen werden in der häuslichen Umgebung oder unterwegs bei der mobilen Telearbeit erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Bedingungen, unter denen Datenverarbeitung erfolgt, werden offener. Gleichzeitig wird der Schutz persönlicher Daten den Menschen immer wichtiger. Der Datenschutz ist zum bedeutenden Qualitätsmerkmal von kundenorientierten Dienstleistungen geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat gar den Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu den Grundrechten gezählt.

Sorgfältige geplante, technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes verlangt nicht nur das Gesetz. Sie sind im Sinne der Kunden und Verbraucher und sie geben auch TelearbeiterInnen eine gewisse Sicherheit vor haftungsrechtlichen Konsequenzen. Es ist daher wichtig bei der Gestaltung des arbeitsorganisatorischen Rahmens der Telearbeit den Datenschutz ernst zu nehmen.

So vielfältig die Tätigkeiten bei der Telearbeit sind, genauso vielfältig werden die Konzepte sein, mit denen der Datenschutz in Telearbeitsverhältnissen sichergestellt werden kann und muß. Ein einziges, universelles und allgemeingültiges Konzept für Datenschutz in Telearbeit kann es nicht geben. Und so wichtig der Datenschutz ist, so vielfältig können die Lösungen sein und - leider - so kompliziert ist häufig die Materie.

Besondere datenschutzrechtliche Aspekte der Telearbeit
Telearbeitsplätze unterliegen keinen besonderen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Datenschutzes. Es gilt das Datenschutzgesetz des Bundes und die Datenschutzgesetze der Länder. Zu beachten sind bereichsspezifische Regelungen wie z.B. das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunkationsdiensteanbieter-Datenschutzverordnung (TDSV). Bestehende Betriebsvereinbarungen sind, sofern sie sich dem Thema Datenschutz annehmen, gleichfalls zu berücksichtigen.

Obwohl für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen hinsichtlich des Datenschutzes die gleichen Maßstäbe wie für betriebliche Arbeitsplätze anzulegen sind, gilt es trotzdem einige Besonderheiten zu beachten:
  • Im häuslichen Umfeld besteht eine besondere Gefahr, dass Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn etc. unerlaubt auf vertrauliche Unternehmensdaten oder personenbezogene Daten zugreifen.
  • Daten müssen auf Datenträgern oder über elektronische Wege zum Telearbeitsplatz transportiert werden. Zum Schutz sensibler Daten müssen deshalb auch die Übertragungswege gesichert werden.
  • Abschließbare Räume, Behälter zur sicheren Verwahrung von Datenträgern und Reißwölfe zur gesetzeskonformen Vernichtung von Ausdrucken sind in den meisten Betrieben eine Selbstverständlichkeit. Für Telearbeitsplätze müssen Konzepte für derartige Elemente erst verwirklicht werden.
  • Die technische Anbindung von Telearbeitsplätzen an die betriebliche Informationsverarbeitung erfolgt häufig mittels ISDN-Leitungen. Werden zu Abrechnungszwecken Einzelverbindungsnachweise erstellt, ist eine umfassende Kontrolle des Telefonverhaltens der TelearbeiterInnen durch die Person oder Institution möglich, die den Einzelverbindungsnachweis erhält.
  • Nehmen TelearbeiterInnen Zugriff auf Unternehmensnetzwerke, wird dies in der Regel in Protokolldateien aufgezeichnet. Bei einer entsprechenden Auswertung der Protokolldateien kann so die Leistung der Beschäftigten kontrolliert werden, wenn nicht eine entsprechende Verabredung und ein Datenschutzkonzept davor schützen.

Betriebliche Datenschutzbeauftragte können helfen
Es ist unmöglich, alle bestehenden gesetzlichen Regelungen zu kennen und es wäre auch ein Irrglaube anzunehmen, dass die Kenntnis aller datenschutzrechtlichen Regelungen allein dazu befähigt, das richtige Datenschutzkonzept für jede Form der Telearbeitsplätzen aus der Tasche zu ziehen. Schon die Gesetze sind ein Kompromiß zwischen dem verfassungsgemäßen Auftrag, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Bürger sicherzustellen und der Notwendigkeit, zugleich praktikable Lösungen für eine geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen. Sie lassen naturgemäß deswegen relativ große Gestaltungsspielräume für eine Verwirklichung ihrer Anforderungen.

Betriebliche Datenschutzbeauftragte sollen dabei helfen, diese Anforderungen in konkrete Datenschutzkonzepte zu überführen, die auf das Unternehmen, ihre Beschäftigten, die jeweiligen Produkte und die Art und der Umfang der verarbeitenden Daten passen. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt die Einrichtung betrieblicher Datenschutzbeauftragter vor. Sie können auch dabei helfen, für Telearbeit die geeigneten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu entwickeln. Von betrieblichen Datenschutzkonzepten können Anleihen genommen werden, wenn die richtigen Maßnahmen für den Schutz der Daten in Telearbeit festgelegt werden sollen.

Trotz vielfältiger Aspekte die dabei zu berücksichtigen sind, gibt es einige Grundsätze, die beim Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind:
  • Dateien dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.
  • Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn sie sich auf das Datenschutzgesetz bzw. eine andere Rechtsvorschrift oder die Einwilligung jener Personen stützen kann, über die Daten gespeichert sind.
  • Die Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten liegt beim Betrieb bzw. jene Stellen, die die Auftragsdatenverarbeitung veranlaßt haben.
  • Unser Maßnahmenkatalog - die 8 Gebote zum Datenschutzgesetz - gibt den Rahmen für technisch und organisatorische Maßnahmen vor, die dem Schutz personenbezogener Daten auch in Telearbeitsverhältnissen dienen.
Telearbeiterinnen und Telearbeitern wird empfohlen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit danach zu fragen, welche technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz sicherzustellen sind, welche Mittel und Konzepte ihnen zur Verfügung stehen, welche Regelungen sie selber schützen, aber auch welche datenschutzrechtlichen Pflichten sie erfüllen sollen. Keinesfalls sollte akzeptiert werden, dass TelearbeiterInnen allein für die gesetzeskonforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich gemacht werden und der Auftraggeber sich um die Bereitstellung geeignete Mittel und organisatorische Konzepte drückt.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie bei quid!.



 
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