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Hauptsache gesund!?
Eine intakte Gesundheit ist die Grundvoraussetzung jeder Erwerbstätigkeit. Im Betrieb sorgen Arbeitsschutzinstanzen und die jahrelange Erfahrung der Beteiligten für das Erkennen und Beseitigen von Gefährdungspotentialen. Bei Telearbeitsverhältnissen sieht dies oft ganz anders aus. Man kann bei derartigen Arbeitsformen häufig noch auf keinen ausgeprägten Erfahrungsschatz zurückgreifen, wenn es darum geht, die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu verfolgen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu realisieren. Gerade für ArbeitnehmerInnen, die jahrelang gute betriebliche Arbeits- und Gesundheitsbedingungen erfahren haben, ist es oft schwierig, bei einer Telearbeit in häuslicher Atmosphäre diese Anforderungen selbst zu erfüllen.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben sich bei der Telearbeit unterschiedliche Bedingungen. In Satelliten- und Nachbarschaftsbüros treten im Grunde keine Besonderheiten gegenüber der betrieblichen Praxis auf. Anders bei der mobilen Telearbeit. Laptops und Notebooks erfüllen ergonomische Voraussetzungen, wie sie in klassischen Büroräumen verlangt werden, nicht. Das Ausmaß der Tätigkeit an derartigen Geräten sollte deswegen begrenzt sein. Beim häufigen Einsatz in häuslichen und betrieblichen Büros sollte eine Docking-Station mit getrenntem Bildschirm und eigener - ergonomischer - Tastaturen zur Verfügung gestellt werden.
Arbeitgeber in der Pflicht
Handelt es sich um Telearbeit in der häuslichen Sphäre, ergeben sich hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitsschutzes besondere Regelungsbereiche und Fragestellungen. Den Anforderungen des Arbeitsschutzes, die zahlreiche Kontrollvorgaben beinhalten, steht der private Lebensraum und die durch Artikel 13 Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber.
In einigen Betriebsvereinbarungen haben es sich die Betriebsparteien diesbezüglich recht einfach gemacht. Sie überantworten die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben dem TelearbeiterInnen. Die Erledigung der Arbeit in der häuslichen Umgebung entbindet aber den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten. Der Arbeitgeber ist nach wie vor Adressat der Normen des Arbeitsschutzgesetzes - d.h. er ist zuständig und verantwortlich. Er ist uneingeschränkt für die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb verantwortlich und soll hierbei mit den Beschäftigten, den Betriebs- bzw. den Personalräten sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit kooperieren. Unabhängig davon, wo die Beschäftigten arbeiten.
So muß er beispielsweise auch bei Telearbeitsplätzen die in § 5 Arbeitsschutzgesetz formulierte Verpflichtung wahrnehmen, als Verantwortlicher die konkreten Arbeitsverhältnisse, aber auch anstehende Veränderungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu analysieren und zu bewerten. Hieraus folgt unmittelbar die Verpflichtung, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, wie etwa die der Bildschirmarbeitsverordnung, sicherzustellen. Kann er dies nicht sicherstellen, so hat er auf die Einführung von Telearbeit zu verzichten.
Für die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen gibt es ausreichenden Handlungsspielraum. Allerdings ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber dafür zusätzliche telearbeitsspezifische organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen trifft. Unumgänglich dürfte die vertragliche Vereinbarung des Zutrittsrechts zur Wohnung als Voraussetzung für die Genehmigung von Telearbeit sein. Dabei muß das Zutrittsrecht allen Stellen eingeräumt werden, die mit der Einhaltung und Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben beauftragt sind (Betriebs-/ Personalräte, Arbeitssicherheits- und Datenschutzbeauftragte etc.).
Telearbeit - Gesundheitsschutz durch Ergonomie
Telearbeitende, die nicht durch betriebliche Schutzmechanismen und Kontrollen erfaßt werden, müssen selbst auf ihre Gesundheit achten.
Wer zu Hause am Bildschirm arbeitet, sollte wissen, wie er seinen Tele-/Bildschirmarbeitsplatz gesundheitsverträglich gestaltet.
Folgende Informationen sollen Ihnen helfen Ihren Arbeitsplatz angenehm und ergonomisch zu gestalten.
- Tipps zur Gestaltung von Arbeitsplatz und -zeit finden sich in unserer "Basisinformation Telearbeit" und der Broschüre "Mitbestimmung nutzen".
Bei ergo-online, einem speziell für Ergonomiefragen entwickelten Angebot, in dem u.a. ein spezieller Bereich "Gesundheit" existiert.
- Ein Klick lohnt sich auch zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Im Angebot findet sich unter anderem die Möglichkeit, die Info-Broschüre "Telearbeit - gesund gestaltet" zu bestellen oder als Word-Datei down zu loaden.
- Bildschirmarbeit gesundheitsverträglich
Ebenso haben Betriebs- und Personalräte laut Bildschirmarbeitsverordnung Mitbestimmungsrechte in Sachen Bildschirmarbeit.

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